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Wer zahlt was? Mehr Geld für Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger und Co. während der Corona-Krise

Corona-Prämie für Pflegekräfte – Alles zum Gehaltsbonus

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Auf eine zusätzliche Gehaltszahlung in Form einer steuerfreien Corona-Prämie von bis zu 1500€ können sich viele Pflegekräfte freuen, die z.B. als Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger während der Corona-Krise in deutschen Krankenhäusern, Altenheimen oder in der ambulanten Pflege tätig waren.

Hier erfährst du, wer Anrecht auf die Corona-Bonuszahlungen für Pflegekräfte hat, wie hoch diese ausfallen können und wie sie steuerlich zu bewerten sind.

Was ist die Corona-Prämie?

Als Corona-Prämie wird landläufig eine Bonuszahlung zum Gehalt bezeichnet, die vom Arbeitgeber gezahlt werden kann.

Für Zuschüsse und Sachbezüge von bis zu 1500 €, die zwischen 1. März und 31. Dezember 2020 an Arbeitnehmer (egal ob in der Pflege oder in anderen Berufen) ausgezahlt werden, fällt keine Lohnsteuer an. Auch werden keine Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen.

Wie kam es zur Corona-Prämie?

Im Zuge der durch den Coronavirus SARS-CoV-2 im März 2020 in Deutschland nach und nach beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung rückten bestimmte Berufe und Berufsgruppen in den Fokus der Öffentlichkeit, die sonst viel weniger Beachtung fanden. So auch die Pflegeberufe, wie Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger, aber auch Kassierer.

Zwar gibt es auch noch viele weitere Berufsgruppen, die als „systemrelevant“ gelten und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Deutschland somit essentiell sind, jedoch sind es die Pflegekräfte und die Kassierer, die in der öffentlichen Wahrnehmung plötzlich ganz oben rangieren.

Mitglieder beider Berufsgruppen können in Ausübung ihres Berufes kaum enge menschliche Kontakte vermeiden, während zeitgleich alle anderen Bürger aufgrund behördlicher Anordnungen peinlichst darauf achten, genau diesen Kontakt zu vermeiden und so wenig Menschen wie möglich zu begegnen, um das Coronavirus SARS-CoV-2  nicht weiter zu verbreiten.

Das Ansteckungsrisiko ist für Krankenschwestern, Altenpflegerinnen oder Kassiererinnen daher wesentlich höher als für andere Berufsgruppen. Bei Gesundheits- und Krankenpflegern ist es sogar sehr wahrscheinlich, dass sie mit an COVID-19 erkrankten Personen in Kontakt kommen. Auch das Arbeitspensum und die Arbeitssituation ist für Pflegekräfte in Zeiten der Corona-Krise noch anspruchsvoller, als sie es ohnehin schon ist. Ein Grund dafür sind auch unzureichend zur Verfügung stehende Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) – wie etwa FFP2 oder FFP 3 Masken, Gesichtsschilde oder Schutzanzüge.

Corona-Sonderprämie schnell von der Politik aufgegriffen

Als besondere Wertschätzung für den Einsatz im Kampf gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 hatten einige Arbeitgeber in Erwägung gezogen, diese in Form einer Bonuszahlung zum Lohn auszudrücken.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) erklärte am 29.03.2020 gegenüber der Bild am Sonntag:

„Als Bundesfinanzminister werde ich am Montag die Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1500 Euro komplett steuerfrei sein wird”. Viele Arbeitnehmer sind täglich im Einsatz unter erschwerten Bedingungen, um uns zu versorgen – als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Krankenhausarzt, hinterm Lkw-Lenkrad. Dieses Engagement sollten wir honorieren.”

Durch die Steuerbefreiung der begünstigten Extra-Zahlungen während der Corona-Krise hat das Finanzministerium die Grundlage geschaffen, dass die Corona-Prämien in voller Höhe beim Arbeitnehmer ankommen. Gleichzeitig erhöht die Steuerbefreiung- bzw. die Sozialabgabenfreistellung auf Arbeitgeberseite die Bereitschaft, überhaupt Corona-Boni zu zahlen.

Ich habe gehört alle Pflegekräfte bekommen einen Corona-Bonus von 1500€ – stimmt das?

Leider stimmt diese pauschale Aussage, dass alle in der Pflege-Branche beschäftigten Arbeitnehmer eine Corona-Prämie von 1500€ erhalten, nicht!

Ursache für diese oft irrtümlich verbreitete Aussage sind mangelhafte Medienberichte. Im Zuge der Einigung zwischen der Gewerkschaft Verdi und der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) wurde in auffällig vielen Berichten diese Einigung pauschal auf alle Pflegekräfte übertragen. So waren Schlagzeilen zu lesen wie z.B.: „Pflegekräfte erhalten 1500 Euro Corona-Sonderprämie“ (Stern.de).

Doch diese Einigung gilt selbstverständlich nur für die Pflegekräfte in Unternehmen und Wohlfahrtsverbänden, die auch von der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche vertreten werden. Dies sind nur etwa 500.000 Pflegekräfte. Den überwiegenden Teil der in Krankenhäusern und Kliniken tätige Pflegekräfte – allen voran Gesundheits- und Krankenpfleger – betrifft diese Einigung zu Corona-Prämien z.B. nicht.

Darf der Corona-Bonus für Pflegekräfte auch höher als 1500€ sein?

Theoretisch darf jeder Arbeitgeber seinen Pflegekräften auch mehr als 1500€ an zusätzlicher Corona-Prämie zahlen. Allerdings sind alle Beträge über der Freigrenze mit sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben belegt.

In den klassischen Pflegeberufen, wie Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, aber auch Heilerziehungspfleger, Erzieher und weitere, sind Corona-Prämien über 1500€ daher nicht zu erwarten.

Wird die Corona-Prämie so behandelt wie steuerfreie Nacht- und Feiertagszuschläge in der Pflege?

Ja, die zusätzlichen Zahlungen zum Gehalt aufgrund der Corona-Krise haben denselben Status, wie die steuerfreuin Zuschläge, die in Pflegeberufen bei Nacht- oder Feiertagsarbeit anfallen.

Wie sieht es mit den Auszahlungsmodalitäten der Corona-Prämie aus?

Die Corona-Prämie kann der Arbeitgeber auf einen Schlag oder aber in mehreren Abschlägen zusammen mit dem monatlichen Gehalt überweisen. Wann und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Corona-Bonus überweist, ist ihm überlassen. Wichtig ist:  für sämtliche steuerlich begünstigten Zuschläge im Zusammenhang mit der Corona-Krise gilt: die Auszahlung muss zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erfolgen!

Wer in der Pflege hat ein Anrecht auf die steuerfreie Corona-Prämie?

Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer in Deutschland berechtigt, eine Corona-Prämie bis zu 1500 € von seinem Arbeitgeber zu erhalten.

Gibt es ein Anrecht auf Zahlung von Corona-Prämien für Pflegekräfte?

Nein, kein Arbeitgeber, also auch kein Krankenhaus, kein ambulanter Pflegedienst und auch keine Zeitarbeitsfirma ist dazu verpflichtet, einen Corona-Bonus auszuzahlen. Wie jeder Bonus (falls nicht vertraglich vereinbart) stellt er eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar.

Kann die Corona-Prämie auch als Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bezahlt werden?

Nein, in der Regel nicht. Die bis zu 1500€ steuerfreuen Sonderzuwendungen müssen zusätzlich zum normalen Lohn ausbezahlt werden. Sind Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld vertraglich oder Tarifvertraglich vereinbart, zählen diese Bezüge zum regulären Gehalt und unterliegen somit sämtlichen anfallenden Steuern.

Wie hoch kann die Corona-Prämie für geringfügig Beschäftigte mit 450€ Job, Teilzeitkräfte oder Auszubildende sein?

Auch wenn man keinem Vollzeit-Job in der Pflege nachgeht, sondern als Teilzeitpflegekraft, als geringfügig beschäftigt (450-Euro-Job) oder in der Ausbildung ist, kann der Arbeitgeber theoretisch auch die vollen 1500€ Corona-Prämie ausbezahlen. In der Praxis dürften die meisten Pflegerinnen und Pfleger jedoch bei Arbeitsverhältnissen mit geringerer Arbeitszeit oder in Ausbildung auch einen geringeren Bonus erhalten.

Gibt es auch für Auszubildende in der Pflege eine Corona-Prämie?

Ja, auch Auszubildende können eine Corona-Prämie erhalten – egal ob im Krankenhaus, im Altenheim oder in der Stationären Pflege.

Warum erhalten Pflegekräfte in Krankenhäusern oft geringere Corona-Prämien?

Das Lohnniveau für Pflegekräfte in Krankenhäusern – allen voran Fachkrankenpfleger (z.B. für Anästhesie und Intensivpflege) – liegt meist deutlich über dem von Pflegekräften in Alten- oder Pflegeheimen sowie in der ambulanten oder häuslichen Pflege.

Besonders Pflegekräfte in der außerklinische Pflege (ausgenommen außerklinische Intensivpflege / Beatmungs-Wohngemeinschaften) haben noch mehr Verantwortung in der Corona-Krise als sonst. Einerseits haben sie es mit Hochrisikogruppen zu tun, gleichzeitig ist ihr Zugang zu persönlicher Schutzausrüstung meist jedoch noch schlechter als in den Krankenhäusern.

Zusätzlich haben Pflegekräfte außerhalb von Krankenhäusern sogar während der Corona-Pandemie – und dem damit einhergehenden hohen medialen Präsenz des Themas Pflege – einen verhältnismäßig kleinen Anteil an der Berichterstattung. Es gibt also mehrere Gründe warum in puncto Corona-Prämie die außerklinische Pflege ausnahmsweise einmal ganz geringfügig im Vorteil ist.

Wer zahlt welchen Corona-Bonus in der Pflege?

Folgende Übersicht hilft dir als Pflegekraft oder Pflegefachkraft einzuschätzen, ob und wieviel Corona-Prämie dir dein Arbeitgeber zahlt.

Corona-Bonus-Regelungen deutschlandweit

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2020 den Entwurf zum zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. In diesem werden Bonuszahlungen von bis zu 1000 Euro für bestimmte Pflegekräfte (auch auszubildende, Zeitarbeiter und weitere) während der Corona-Krise geregelt.

Zweites Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

§ 150a

Sonderleistung während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie

1) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Beschäftig-ten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie eine für jeden Beschäftigten einma-lige Sonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 zu zahlen (Corona-Prä-mie). Gleiches gilt für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Ein-richtungen nach Satz 1 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden.

(2) Die Corona-Prämie ist für Vollzeitbeschäftigte, die in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich zum 31. Oktober 2020 (Bemessungszeitraum) mindes-tens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig waren, in folgender Höhe auszuzahlen:

  • in Höhe von 1 000 Euro für Beschäftigte, die in einer oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung Leistungen nach diesem Buch oder im ambulanten Bereich nach dem Fünften Buch durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,
  • in Höhe von 667 Euro für andere Beschäftigte einer zugelassenen Pflegeeinrich-tung, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind,
  • in Höhe von 334 Euro für alle übrigen Beschäftigten einer zugelassenen Pflege-einrichtung.

Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr erhalten eine Corona-Prämie in Höhe von 100 Euro.

(3) Den folgenden Auszubildenden, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der prak-tischen Ausbildung tätig waren, ist eine Corona-Prämie in Höhe von 600 Euro zu zahlen:

  1. Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
  2. Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
  3. Auszubildenden zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes,
  4. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesund-heits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,
  5. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesund-heits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflege-berufegesetzes oder
  6. Auszubildenden zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflege-berufegesetz.

Satz 1 gilt entsprechend für Auszubildende in landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer.

(4) An Beschäftigte, die im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und in dieser Zeit ganz oder teilweise in Teilzeit gearbeitet haben, ist die Corona-Prämie anteilig im Verhältnis zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Höhen zu zahlen. Der jeweilige Anteil entspricht dem Anteil der von ihnen wöchentlich durchschnittlich in dem Bemessungszeitraum tatsächlich geleis-teten Stunden im Verhältnis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei derselben Pflegeeinrichtung Vollzeitbeschäftigten; mindestens jedoch dem Anteil der mit ihnen vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Verhältnis zur regel-mäßigen Wochenarbeitszeit der bei der Pflegeeinrichtung Vollzeitbeschäftigen. Abwei-chend von Satz 1 ist die Corona-Prämie nach Absatz 2 ungekürzt an Teilzeitbeschäf-tigte zu zahlen, wenn sie im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und ihre
wöchenliche tatsächliche oder vertragliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum 35 Stunden oder mehr betrug.

(5) Die folgenden Unterbrechungen der Tätigkeit im Bemessungszeitraum sind für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraums, in dem die Beschäftigten im Bemes-sungszeitraum mindestens in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sein müssen, unbeachtlich:

  1. Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen,
  2. Unterbrechungen aufgrund einer COVID-19-Erkrankung,
  3. Unterbrechungen aufgrund von Quarantänemaßnahmen,
  4. Unterbrechungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder
  5. Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs.

(6) Soweit Beschäftigte einer Pflegeeinrichtung im Bemessungszeitraum ganz o-der teilweise in Kurzarbeit gearbeitet haben, sind für die Bemessung der diesen Be-schäftigten jeweils zustehenden Corona-Prämie die von ihnen wöchentlich durch-schnittlich im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden maßgeblich. Ab-satz 4 gilt im Übrigen entsprechend.

(7) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen erhalten im Wege der Vorauszahlung von der sozialen Pflegeversicherung den Betrag, den sie für die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Prämien benötigen, erstattet. Gleiches gilt für Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2. Die in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Prämien sowie weitere von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen an ihre Be-schäftigten gezahlte, vergleichbare Sonderleistungen können nicht nach § 150 Absatz 2 erstattet werden und dürfen auch nicht zu finanziellen Belastungen der Pflegebedürf-tigen führen. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen Krankenkas-sen und die soziale Pflegeversicherung die nach Satz 1 entstehenden Erstattungen entsprechend dem Verhältnis, das dem Verhältnis zwischen den Ausgaben der Kran-kenkassen für die häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pflegever-sicherung für Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach Satz 4 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage ge-mäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versi-cherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Pflegekassen stellen sicher, dass alle Pflegeeinrichtungen und alle Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 den Betrag, den sie für die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Prämien benötigen und den sie an die Pflegekassen gemeldet haben, von der sozialen Pflegeversicherung zu den folgenden Zeitpunkten erhalten:

  1. bis spätestens 15. Juli 2020 für die Beschäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2, die bis zum 1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllen, und
  2. bis spätestens 15. Dezember 2020 für die Beschäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2, die die Voraussetzungen bis zum 1. Juni 2020 noch nicht erfüllen, aber diese bis zum 31. Oktober 2020 erfüllen.

Die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 haben den Pflegekassen bis spätestens 15. Februar 2021 die tatsächliche Auszahlung der Corona-Prämien anzuzeigen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflege-einrichtungen und geeigneten Verbänden der Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 auf Bundesebene unverzüglich das Nähere für das Verfahren einschließlich der Informa-tion der Beschäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 über ihren Anspruch fest. Die Verfahrensregelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(8) Die Auszahlung der jeweiligen Corona-Prämie durch die jeweilige zugelas-sene Pflegeeinrichtung oder die Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 an ihre Beschäftig-ten hat unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung nach Absatz 7, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung zu erfolgen. Sie ist den Beschäftig-ten in der gesamten ihnen nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 zustehenden Höhe in Geld über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Pflegeeinrichtung oder der Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 ge-gen den Beschäftigten oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 ist ausgeschlossen. Die Corona-Prämie ist unpfändbar. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Aus-bildungsvergütung sowie für das Taschengeld für Freiwillige im Sinne des § 2 des Bun-desfreiwilligendienstgesetzes und für Freiwillige im Sinne des § 2 im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr.

(9) Die Corona-Prämie kann durch die Länder oder die zugelassenen Pflegeein-richtungen unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen der Absätze 1 bis 6 über die dort genannten Höchstbeträge hinaus auf folgende Beträge erhöht werden:

  1. auf bis zu 1 500 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftige, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen,
  2. auf bis zu 1000 Euro Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftige, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllen,
  3. auf bis zu 500 Euro alle übrigen Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigen einer zugelassenen Pflegeeinrichtung,
  4. auf bis zu 150 Euro für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen sowie
  5. auf bis zu 900 Euro für die in nach Absatz 3 genannten Auszubildenden.

Gleiches gilt für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2. Die Länder regeln das Verfahren. Sie können sich dabei an den Verfahrensregelungen dieser Vorschrift, insbesondere an den genannten Fristen, orientieren.“

Quelle

Corona-Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern

Erst sehr spät im Jahr konnten sich am 3. 9. 2020 die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband auf ein Konzept verständigen, welches auch Pflegekräfte (allen voran Gesundheits- und Krankenpfleger) in deutschen Krankenhäusern eine Prämie zugestehen soll.

Quelle 1 | Quelle 2

Allerdings beinhaltet das Konzept einige Stolpersteine, die im Nachgang für Frust und Unverständnis sorgen könnten.

Welches Krankenhaus in Deutschland welchen Anteil aus einem 100 Millionen umfassenden Gesamtprämiensumme aus dem Gesundheitsfond erhält, soll zunächst einmal ein Faktor bestimmen.

Für die Höhe der Zuwendungen sind zu 50% die bis Ende September dokumentierten und eingereichten Covid-19 Fälle (Verdachtsfälle zählen nicht) und zu 50% der Pflegepersonalumfang entscheidend.

Erst ab einem bestimmten Mindestwert an registrierten Covid-19 Fällen soll ein Krankenhaus überhaupt Geld aus dem Corona-Prämien-Topf des Gesundheitsfond erhalten.

Hat das Krankenhaus dann einen Betrag X erhalten, darf es selbst entscheiden, wie es die Höhe und die Verteilung bemisst.

Maximal sollen Pflegekräfte in deutschen Krankenhäusern 1000€ Corona-Prämie erhalten.

Zusätzliche 500 € Prämie sollennach Forderungen von DKG und dem GKV-Spitzenverband die Bundesländer – nach dem Vorbild Bayerns – zahlen.

Allerdings ist im Konzept zu lesen, dass ausdrücklich nur Pflegepersonal im „Einsatz am Bett“ von Patienten Anspruchsberechtigt ist. Nur in nicht näher definierten Ausnahmefällen soll eine Auszahlung auch an Gesundheits- und Krankenpfleger möglich sein, die etwa in der Zentralen Notaufnahme (ZNA) tätig waren.

Die Spitzenverantwortlichen für die in Krankenhäusern beschäftigten Pflegekräfte setzen demnach auf einen sehr undurchsichtigen und komplizierten Verteilungsmechanismus der Corona-Prämie. Es wird klar, dass lediglich direkt im Kontakt mit Covid-19 tätige Pflegekräfte für Ihren Einsatz belohnt werden sollen.

Vollkommen unbeachtet dabei bleibt der Gedanke, in Pflegeberufen tätigen Menschen allgemein eine Prämie als Anerkennung und Wertschätzung eines gesellschaftlich nicht ausreichend gewürdigten, sehr anspruchsvollen Berufes zu gewähren.

Corona-Bonus für Pflegekräfte in Bayern

Alle Pflegekräfte in Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen (etwa 252.000 Beschäftige) in Bayern erhalten 500 € Corona-Prämie. (Je nach Krisenverlauf stellte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder auch die Möglichkeit von zusätzlichen Corona-Prämienzahlungen in Aussicht.)

Quelle

Corona-Bonus für Pflegekräfte  der Bundesvereinigung Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP)

Der BVAP sind nach eigenen angaben mehr als 250 Unternehmen oder Sozialverbände angeschlossen. Darunter :

  • Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB)
  • die Arbeiterwohlfahrt (AWO)
  • der Diakonischen Dienstgeber in Niedersachsen
  • der Paritätische Gesamtverband
  • Volkssolidarität
  • uvm.

Für alle Pflegekräfte, deren Arbeitgeber im BVAP organisiert sind, gilt folgende Corona-Sonderprämien-Regelung:

  • Corona-Prämie für Vollzeit-Pflegekräfte: 1500€
  • Corona-Prämie für Teilzeit-Beschäftigte: anteilig nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
  • Corona-Prämie für Auszubildende: 900 €
  • Auszahlungstermin der Corona-Prämie: vollständig mit dem Juli-Gehalt

Quelle

Corona-Bonus für Pflegekräfte in der Zeitarbeit

Für Pflegekräfte in der Zeitarbeit gibt es keine einheitliche Regelung zu Corona-Prämien. Uns sind sowohl Personalleasing-Unternehmen bekannt, die gar keine Corona-Prämie auszubezahlen gedenken (meist mit dem nicht ganz unberechtigten Verweis auf das an sich oft deutlich höhere Grundeinkommen von Gesundheits- und Krankenpflegern oder Altenpflegern in Leiharbeitsverhältnissen), aber auch einige die planen, den vollen Corona-Bonus von 1500€ an ihre Mitarbeiter auszubezahlen.

In Bayern haben auch einige Pflegekräfte in Zeitarbeit die Chance gehabt gehabt, von der 500€ Pflegeprämie zu profitieren, die es so nur im Bundesland Bayern gab und von diesem finanziert wurde.

Du hast weitere Informationen zur Corona-Prämie?

Du bist selbst Pflegekraft und hast Informationen zur Corona-Prämie in bisher nicht aufgeführten Bundesländern, Tarifverbänden oder privatwirtschaftlich organisierten Firmen in der Pflege?

Dann freuen wir uns auf deinen Kommentar (oder deine Nachricht per E-Mail). Wir bitten aber um Verständnis, dass wir Einzelnennungen von privatwirtschaftlichen Unternehmen nur veröffentlichen werden, wenn diese eine kritische Masse von Pflegekräften umfassen.

Weitere interessante Pflegethemen findest du in Kittel & Kasack – unserem Fachblog für Pflege- & Heilberufe

Bleibt gesund!


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Michael
Michael
3 Jahre zuvor

Tolle verarsche!!!

Martin Marzel
Martin Marzel
3 Jahre zuvor

Hallo
Wir kriegen keine Corona Prämie. Ich arbeite beim ****** (Hinweis: Name redaktionell entfernt) als Altenpflegerin.
Das ist eine große Betrug!

Tina
Tina
3 Jahre zuvor

Ich aus der Zeitarbeit bin genau so gefärdet wie eine Festangestellte Pflegekraft.Daher finde ich es bösartig wenn wir keinen Coronabonus bekommen. Auch wenn ich einen höheren Stundenlohn habe, so bin ich es der einspringt und Flexibel ist. Ich werde auch oft 3 Std. vorher angerufen weil not ist und nehme den Einsatz auch 30 km von zu Hause weg. Darum bin ich der Meinung das wir auch ein Recht auf den Coronabonus haben.

Stefan
Stefan
3 Jahre zuvor

Wie sieht es aus wenn man sich gerade in einer Insolvenz befindet? Darf das Geld ausgezahlt werden oder wird es anteilig ausgezahlt?

Leon
Leon
3 Jahre zuvor

Hallo, ich arbeite in der Außerklinischen Intensivpflege und uns ist noch unklar ob uns diese Prämie ausgezahlt wird. Mir ist jetzt noch unklar von we die Kosten übernommen werden, also wenn ich richtig verstanden haben weigern sich die Kranken- und Pflegekassen diese zu zahlen, muss das dann der Arbeitgeber freiwillig übernehmen? Also ausgeschlossen wir sind nicht im BVAP, ansonsten zahlen die das?
Liebe Grüße

Claus Rethmeier
Claus Rethmeier
3 Jahre zuvor

wie sieht es denn bei pflegenden Familienmitgliedern aus?

Jela
Jela
3 Jahre zuvor

Wie ist es, wenn man den Arbeitgeber wechselt mit dem Bonus

peter.dubberstein
peter.dubberstein
3 Jahre zuvor

ich bin LKW Fahrer und in dem Entsorgungswesen Klärschlamm, Mühl, Giftstoffe, Chemie Abfälle uns. tätig.

Auf anfrage in meinen Betrieb hieß es , es gibt nichts !! kann ich das mögliche auch beim Finanzamt Geltend machen ???

Gisela Lampe
Gisela Lampe
3 Jahre zuvor

Hallo bekomme ich als 450 Euro Kraft auch etwas. Zusätzlich habe ich noch den Übungsleiterfreibetrag von 200 Euro im Monat. Ich verdiene zwischen 425 und 575 Euro bei 3 bis 4 Nächten im Monat

Norbert Laackmann
Norbert Laackmann
3 Jahre zuvor

Hallo,
ich arbeite in Hamburg in einer Tagesförderstätte für geistig und körperlich behinderte Menschen seit Corona sind die Tafös geschlossen und ich hab zu einem Wohnhaus gewechselt um dort die gestiegenen Anforderungen (24 Stunden Betreuung erforderlich) zu bewältigen. Laut Vertrag bin ich als Erzieher tätig seit Corona haben wir aber fast ausschließlich mit der Pflege und der Betreuung unserer Klienten zu tun. Ich bin sehr traurig das gerade diese Menschen so wenig bis gar keine Aufmerksamkeit erfahren.
Über eine Prämie würde wir uns sicher auch sehr freuen….kommt da evtl was ?

peter.dubberstein
peter.dubberstein
3 Jahre zuvor

Was denn nach einer Woche noch keine Antwort…..

peter.dubberstein
peter.dubberstein
3 Jahre zuvor

was denn nach einer Woche noch keine antwort was soll man da denken als LKW Fahrer

Cindy Manuela Fechtner Theiss
Cindy Manuela Fechtner Theiss
3 Jahre zuvor

So wie ich gelesen habe steht das allen Pflegefachkräften oder Helfer zu den bonus zu bekommen Egal wo man arbeitet jeder muss in deren Bereich arbeiten und alles geben so wie ich .Ich arbeite 12 Std alleine in der auserklinischen intensiv Pflege das seid Januar mit 250 Std jeden Monat die Versorgung wurde gekündigt und ich bin alleine da geblieben und es ist niemand zur Unterstützung zu finden.ich arbeite 7 Tage die Woche und Pflege eine Beatmungspatientin ganz alleine und werde über die Krankenkasse bezahlt. Auch ich bekomme keinen Bonus .Bald kann die Kasse das übernehmen weil bald liege ich auch flach aber wem interessiert das ich muss immer funktionieren weil ohne mich ist keine Versorgung mehr gegeben verstehe die Krankenkasse nicht. Lgr Cindy

Monella
Monella
3 Jahre zuvor

Ich arbeite in der Betreuung und bei uns ist die Corona-Prämie ( NRW )ausgezahlt worden (August 2020 ) Doch die Betreuungskräfte mit mir 2 weitere nicht erhalten trotz erfüllte Vorsetzung der 3 Monate . Bei mir ich wahr durch Verdacht von einer Covid -19 durch den Arzt ein Test veranlaßt worden , somit wahr ich auf Grund dessen für einige 4Tag in einzel Isolation bis Ergebinns . Meine Vorgsetzte teilte mir mit das ich keine Krankmeldung bedarf und somit in die 14 tägige Einzelisolation begeben mußte Das Gesundheitsamt bestättigte dies mir schriftlich für den Arbeitgeber . Doch dann wurde ich vom Gsundheitsamt angerufen und mir wurde mitgeteilt das uns Hiygienbeauftragte in unserem Haus . Erst nach die Häüsliche angeordnete Einzel Isolation anfängt wenn meine Krankmeldung ( Verdacht auf Covid AU 26.05- 29.05 .2020 )vom Arzt endet somit wurde die Haüsliche Einzelisoltion verlängert.Das Gesundheitsamt konnte auch dies nicht nach voll ziehen also wurde eine Anordung mir zugesendet . Jetzt wird mir die Kranktage angerechnet und somit habe ich die Vorsetzung für die Corona-Prämie nicht erfüllt . Und wrde sie zu ein späteren Zeitpunkt erhalten ! Habe dann in der Lohnvwerwaltung angerufen und ihre mitgeteilt das ich diese 3 Tage in Häusliche einzel Isolation befand und das seitens der Hygienebeauftrage dies plötzlich geändert wurde und das nach mein Wissen durch den Verdacht von Covid -19 mir da durch keine Nachteile enstehen darf und ich die Vorausetzung somit erfülle . Es wurde sich seitens der Lohnverwaltung entschuldigt für den Fehler doch ich würde zur ein späteren Zeitpunkt die Corona-Prämie 1500 Euro nach mein 30 Std umfang berechnet erhalten . Wann dies geschehe konnte oder wollte sie keine Stellung beziehen . Jetzt wurde mir seitens einer Arbeitskollgin gesagt das das Haus die Corona-Prämie mir umgehen aus zu zahlen habe auf grund das ich die Vorsetzung erfüllt habe !

Meine Frage : habe ich den Anspruch meine Corona-Prämie jetzt noch zuerhalten oder erst zum spätere Zeitipunkt ?

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3 Jahre zuvor

[…] Weitere Informationen dazu gibt es in unserem Hintergrundartikel zum Corona-Bonus für Pflegekräfte. […]

Leni H.
Leni H.
3 Jahre zuvor

Ich denke dass es mit dem Corona Zuschlag nur Beschiss ist, bin Pflegehelferin und habe mich so viel überarbeitet dass ich am 15.6 auf der Straße liegen geblieben bin.Es hießt TOTALE ERSCHÖPFUNG, nach zwei Monaten war ich wieder auf Arbeit, aber bis HEUTE nicht mal Penny als Corona Zuschlag erhalten. Chefin sagt, sie sei nicht daran Schuld, WER DEN DANN ??? Bekomme ich überhaupt etwas????

Heike Schütze
Heike Schütze
3 Jahre zuvor

Hallo,
Ich würde gern wissen, ob in meinem Fall auch eine Prämie zusteht. Ich war seit 3 Jahren in der Firma als Betreuungskraft beschäftigt. Leider sehr viel krank. Habe aber vom 3. April bis 15 Juli durchgearbeitet. Anschließend war ich 6 Wochen in mutter-kind-reha, hatte 1 Woche Urlaub und dann war ich erneut krank. Habe Dann aber wegen Mobbing gekündigt. Zum 31.10. Laut Info sollten die Zahlungen im November kommen. Bei mir leider Fehlanzeige 😭 ist das rechtens? Denn die 3 Monate hatte ich ja eigentlich drin.
Ich würde mich über eine Antwort freuen. LG Heike

Heike Schütze
Heike Schütze
Reply to  Redaktion
3 Jahre zuvor

Dankeschön für die schnelle Antwort
LG Heike

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