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Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts zum Status von Honorarärzten & freiberuflich tätigen Pflegekräften erwartet

Ärzte & Krankenpfleger – Selbstständig oder Scheinselbstständig?

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Sind Honorarärzte oder freiberuflich tätige Gesundheits- und Krankenpfleger selbstständig oder scheinselbstständig?

Über diese äußerst wichtige Frage urteilt das Bundessozialgericht in Kassel in dieser Woche. Verhandelt werden zahlreiche Einzelfälle von Kliniken und Freiebruflern aus mehreren Bundesländern, jedoch gehen Experten von einem Grundsatzurteil mit Signalwirkung für zukünftige Entscheidungen aus.

Am Dienstag, den 04.06.2019, befasst sich das Bundessozialgericht zunächst mit den Honorarärzten. Die deutsche Rentenversicherung findet, dass freiberuflich tätige Ärzte so so eng in die Hierarchien von Krankenhäusern und Kliniken eingebunden seien, dass sie sozialversicherungspflichtig sein müssten.

Am Freitag, den 7.6.2019, beschäftigen sich die Richter dann mit der gleichen Thematik in Bezug auf Pflegekräfte (überwiegend Gesundheits- und Krankenpfleger)

Urteilsbedeutung für Honorarärzte

Viele Ärzte, die als Freelancer Ihr Geld in wechselnden Kliniken verdienen, schätzen am Honorararztdasein die individuelle Freiheit, sich Ort der Arbeit und länge der Dienste selbst auswählen zu können. Dieses Privileg können fest angestellte Ärzte in Kliniken nicht beanspruchen. Sie müssen Überstunden leisten, einspringen oder lange Dienste schieben.

Sollten die Richter zu einem Urteil gelangen, dass selbstständig tätige Ärzte nicht wirklich selbstständig sind, sondern scheinselbstständig, würde dies eine große Umstellung für Sie bedeuten.

Ärzte müssten dann für jeden Einsatz einen neuen Arbeitsvertrag vom Klinikum erhalten, von diesem bei der Sozial- und Rentenversicherung angemeldet werden.  Mit anderen Worten: Sie wären angestellte Ärzte und keine Honorarärzte mehr.

Mit der Flexibilität und dem höheren Maß an Freizeit als selbstständig tätiger Arzt in Kliniken wäre es dann vorbei. Auch ein Lohn von häufig mehr als 100 Euro pro Stunde wäre dann nicht mehr zu erzielen.

Den Ärzten bliebe nur die Wahl, sich fest bei den Krankenhäusern anstellen zu lassen oder sich in einer Zeitarbeitsfirma anstellen zu lassen.

Urteilsbedeutung für Gesundheits- & Krankenpfleger

Sehr ähnlich könnte es auch Selbstständigen Gesundheits- und Krankenpflegern (seltener Altenpflegekräften) ergehen. Auch diese konnten bisher als Freiberufler für Krankenhäuser tätig sein und von höheren Löhnen und flexibleren Arbeitszeiten profitieren.

Exakt wie bei den Ärzten würde ein Urteil, welches der Auffassung der deutschen Rentenversicherung folgt, für freiberuflich tätige Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger bedeuten, dass diese in Zukunft wieder in eine Festanstellung wechseln müssten.

Hier bliebe auch den Pflegekräften die Wahl zwischen einer Anstellung in einem Krankenhaus und einer Zeitarbeitsfirma.

Zeitarbeit für Pflegekräfte ist kann dabei durchaus ein sehr lukratives Modell sein. Besonders Fachkrankenpfleger verdienen als Leiharbeiter in Personal-Leasingfirmen häufig wesentlich mehr, als in einer Festanstellung im Krankenhaus. Zeitgleich locken neben dem Gehalt auch Privilegien wie mehr Urlaubstage, Firmenwagen oder Planungssicherheit hinsichtlich bestimmter Dienste.

Ohnehin sind in den letzten Jahren immer mehr Kliniken davon abgerückt, freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger zu beschäftigen. Die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Thematik selbstständig / scheinselbstständig ist dabei jedoch ein untergeordneter gewesen. Vielmehr ist der wesentlich höhere Aufwand für die Beschäftigung einer selbstständigen Pflegekraft gegenüber einer Krankenschwester oder einem Krankenpfleger gewesen, den man über eine Zeitarbeitsfirma entleihen kann.

Nützlich: Ratgeber für freiebrufliche Pflegekräfte

Urteilsbedeutung für Krankenhäuser

Für Krankenhäuser sorgte in den letzten Jahren die unklare Rechtslage und somit möglicherweise drohende Nachzahlungen dafür, dass man zunehmend bemüht war, weniger auf Honorarärzte und freiberuflich tätige Gesundheits- und Krankenpfleger zu setzen.

Aufgrund der angespannten Personallage und des Fachkräftemangels gelang dies jedoch besonders bei Ärzten nur bedingt. Wo es ging, wurden Personalengpässe mit Leiharbeitnehmern versucht zu überbrücken.

In Zukunft könnte dies bedeuten, dass Krankenhäusern, die keine Mitarbeiter mehr finden, ihren akuten Personalbedarf nur noch mit Zeitarbeitskräften decken könnten.

Während Krankenschwestern und Krankenpfleger mitunter nur allzu gern für eine Zeitarbeitsfirma tätig sind, könnte es bei Ärzten etwas schwieriger werden. Bei Ihnen ist die Motivationslage häufig eine andere, als bei Krankenschwestern oder -Pflegern. Ärzte, meist schon lange im Arbeitsleben, locken nicht nur bessere Konditionen, sondern vor allem die Entscheidungsfreiheit der Selbstständigkeit. In einer Leiharbeitsfirma wären Sie jedoch ebenfalls angestellt.

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