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Tipps für Gesundheits- und Krankenpfleger in freiberuflicher Tätigkeit

Als Pflegekraft freiberuflich arbeiten: Ratgeber, Lohn, Vorteile & Alternativen

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Dass man auch als Gesundheits- und Krankenpfleger freiberuflich (selbstständig) sein Geld verdienen kann, wissen erstaunlich wenige Krankenschwestern und Krankenpfleger. Wir verraten, welche Vorteile es bringt, als Freiberufler dem Job als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau nachzugehen und welche wirtschaftlichen Vorzüge z.B. die Selbstständigkeit in Teilzeit in der Pflege bietet.

Tipps und Alternativen für aktuell freiberuflich Tätige Pflegekräfte, die in ein Angestelltenevrhältnis wechseln möchten, hält unser Ratgeber ebenfalls bereit.

Achtung: aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichtes: Pflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen sind sozialversicherungspflichtig! Zeitarbeit für Pflegekräfte oder befristete Kurzzeitverträge bleiben nun mehr die einzigen alternativen Möglichkeiten für die Ausübung von Grund- und Behandlungspflege in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, etc.

Mehr zum Urteil vom 7.6.2019

1. Einleitung

Honorarärzte kennt fast jeder, selbstständige bzw. Beleghebammen auch, doch kaum jemand sagt: „ich kenne einen Honorar-Krankenpfleger bzw. eine Honorar-Krankenschwester‘”.

Dabei ist die Tätigkeit auf freiberuflicher Basis für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen allgemein in Gesundheitsberufen durchaus möglich und bietet viele individuelle Vorteile.

Ein Grund, warum viele Gesundheits- und Krankenpfleger auf die Vorteile der Ausübung ihres Berufes als freiberufliche Tätigkeit verzichten, ist sicherlich die Tatsache, dass diesem Pflegeberuf eine Sonderrolle zukommt und sich nur sehr schwer eine Schublade für ihn findet. Dies macht es mühsam, verlässliche Antworten auf die persönlichen Fragen hinsichtlich der Begleitumstände der freiberuflichen Tätigkeit zu finden.

Es beginnt schon bei der Frage: “Ist Gesundheits- und Krankenpfleger überhaupt ein ‘freier Beruf‘ und wo wird das festgelegt und / oder entschieden?”

1.1 Freiberuflich, selbstständig oder gewerbetreibend – wo liegt der Unterschied?

Im Gegensatz zu direkt bei einem Krankenhaus, einem Altenpflegeheim, einem Arzt oder Unternehmen angestellten Krankenschwestern und -pflegern unterscheidet man welche, die nicht fest angestellt sind, jedoch der gleichen pflegerischen Tätigkeit nachgehen. Meistens werden diese als freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger bezeichnet.

Doch hier wird es etwas kompliziert, denn der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers zählt nicht direkt zu den „freien Berufen“ und auch gewerblich tätig ist man als „pflegerischer Dienstleister“ nicht. Einzig der Begriff der „selbstständigen Tätigkeit“ trifft so erst einmal zu.

1.2 Definition „freiberufliche Tätigkeit“

Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit ist in Deutschland im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Dort heißt es in § 18:

„Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Somit gehören die Berufe Arzt, Zahnarzt, Hebamme, Heilmasseur, Physiotherapeuten und Heilpraktiker zweifelsohne zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Anderen Berufen im Gesundheitswesen, bliebe also nur eine Einstufung als „ähnlicher Beruf“.

Im Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) heißt es in §1: „Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung.

1.3 Ob man als Pflegekraft freiberuflich oder gewerblich tätig ist, hat große Auswirkungen

Es entscheidet letztendlich also das Finanzamt, ob ein Gesundheits- und Krankenpfleger freiberuflich selbstständig oder gewerblich tätig ist.

Durch seinen der Allgemeinheit dienenden Charakter sowie die Anerkennung als ‘ähnlicher Beruf’ im Sinne des Einkommensteuergesetzes kann man den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers auch freiberuflich ausüben – soweit in der stationären oder ambulanten Pflege keine hauswirtschaftliche Versorgung (Hilfe beim Kleidungswechsel, Einkäufe, etc.) geleistet wird.

1.4 Diese Gesundheitsberufe können in freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden

Als freiberufliche Tätigkeiten, die nicht im Katalog vermerkt sind, gelten heutzutage im medizinisch- pflegerischen Bereich ebenfalls folgende Berufe:

  • Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene
  • Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
  • Diätassistent
  • Hebamme/Entbindungspfleger
  • Krankenpfleger/Krankenschwester, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
  • Medizinischer Bademeister, soweit dieser auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig wird oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornimmt.
  • Medizinisch-technischer Assistent
  • Orthoptist
  • Podologe/Medizinischer Fußpfleger
  • Psychologischer Physiotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
  • Rettungsassistent

Für Gesundheits- und Krankenpfleger, aber auch für Altenpfleger, ist jedoch entscheidend, dass ausschließlich die Pflegerischen Dienstleistungen angeboten werden. Sobald eine hauswirtschaftliche Versorgung hinzukommt, würde der Status der Freiberuflichkeit nicht mehr gegeben sein und die Ausübung gelte als Gewerbliche Tätigkeit.

Besonders, wenn hauptsächlich Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen (z.B. Altenheime) zu den Auftraggebern des freiberuflichen Krankenpflegers- / der Krankenpflegerin zählen, ist dieser Punkt jedoch meist unstrittig.

Als freiberuflich tätiger Gesundheits- und Krankenpfleger ist von Vorteil, dass man keinen bürokratischen und organisatorischen Aufwand hinsichtlich einer Gewerbeanmeldung hat und vor allem auch keine Gewerbesteuer zahlen muss.

2. Basics – Du als freiberufliche Pflegekraft

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Aus ‚Arbeitgeber‘ wird ‚Auftraggeber‘ und aus ‚Arbeitnehmer‘ wird ‚Kunde‘

2.1 Lohnt es sich als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger zu arbeiten?

Ob sich die Wahl der Freiberuflichen Tätigkeit als Krankenschwester oder Krankenpfleger lohnt, hängt stark von individuellen Faktoren ab. Fest steht: Ein Mangel an Arbeit – und somit an Aufträgen wird es in absehbarer Zeit aufgrund des Pflegenotstandes und Abwanderung von direktangestellten Pflegekräften in Zeitarbeit nicht geben.

Ob sich die Wahl der Freiberuflichen Tätigkeit als Krankenschwester oder Krankenpfleger lohnt, hängt stark von individuellen Faktoren ab. Fest steht: Ein Mangel an Arbeit – und somit an Aufträgen wird es in absehbarer Zeit aufgrund des Pflegenotstandes und Abwanderung von direktangestellten Pflegekräften in Zeitarbeit nicht geben.

Der große Vorteil des Freiberuflers besteht in der Möglichkeit zur Nutzung von Spielräumen, die in einem Angestelltenverhältnis so nicht möglich sind.

Man sollte als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger flexibel sein und eine Bereitschaft dazu, sich mit unternehmerischen Belangen auseinanderzusetzen. Dazu zählen auch die Themen Rentenversicherung, Haftpflichtversicherung, Steuern und Management. 

Interessiert man sich für letztere Dinge, so bietet die Freiberuflichkeit große Chancen, in Summe mehr von seiner Arbeitskraft zu haben, als in einem Angestelltenverhältnis – sei es ein Mehr an Geld, mehr an Sachwerten, mehr an Freizeit oder mehr an Flexibilität.

2.2 Vorteile als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger auf einen Blick

Die Wahl der Ausübung des Berufes als Gesundheits- und Krankenpfleger in Selbstständigkeit ist per se nicht als gut oder schlecht, richtig oder falsch anzusehen. Vielmehr hängt es sehr stark von den individuellen Skills, Wünschen, Zielen und der Lebenssituation der Krankenschwester / des Krankenpflegers ab, ob die Eigenheiten der Freiberuflichkeit als positiv oder negativ empfunden werden.

2.2.1 Chancen & Risiken

Vorteile Freiberuflicher GuKs

  • Höheres Einkommen / höherer Stundenlohn
  • Größere Unabhängigkeit
  • Kein psychischer Arbeitsdruck durchs Team
  • Größere Arbeitszufriedenheit
  • Finanzielle Gestaltungsspielräume
  • Dienstwagen absetzbar
  • Dienstweg voll absetzbar
  • Freie Wahl des Auftraggebers
  • Weiterbildungen können voll abgesetzt werden
  • Wer sich gut verkaufen kann, verdient noch mehr Geld
  • Flexible Dienstplangestaltung
  • Freie Urlaubsplanung
  • Dienstkleidung voll absetzbar

Zu beachtende Besonderheiten für Freiberufliche GuKs

  • Allgemeine unternehmerische Risiken
  • Neue Arbeitsorte
  • Auseinandersetzung mit Buchhaltung
  • Pflicht zur Jährlichen Steuererklärung
  • Schlechte Planbarkeit von Diensten
  • Keine garantierten Einkünfte bei Krankheit / schlechter Auftragslage
  • Kein Urlaubsgeld
  • Kein Weihnachtsgeld
  • Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • In der Regel hohe Reisebereitschaft
  • Fixkosten für Versicherungen (Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Private Krankenversicherung)

2.3 Flexibilität als Garant für hohe Stundenlöhne als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger

Als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger ist die Flexibilität eines der größten Pfunde, mit denen gewuchert werden kann.

Oftmals kommen die Aufträge für Einsätze sehr kurzfristig herein. Dies kann durch Krankmeldungen, Urlaube, Mutterschutz oder Kündigungen der Fall sein. Gerade in Zeiten des Pflegenotstandes, dessen Ende nicht abzusehen ist, fehlt es an allen Ecken und Enden an Personal. Meist ist der Personalbedarf – z.B. von Krankenhäusern – auch durch Personalpools oder durch Leiharbeiter von Zeitarbeitsunternehmen nicht zu kompensieren.

Diese Spontanität können sich besonders Fachkrankenpfleger für Intensiv / IMC hoch vergüten lassen. Immerhin sind sie frei in ihrer Honorargestaltung. Und bevor ein Krankenhaus ein Bett oder gar eine Station sperren muss, greifen sie lieber tief in die Tasche um freiberuflich tätige Gesundheits- und Krankenpfleger zu bezahlen.

Besonders hoch pokern können Krankenpfleger natürlich, wenn sie gar nicht mehr auf den Einsatz angewiesen sind, aber trotzdem Zeit hätten, einen Dienst zu übernehmen.

2.4 Freiberufliche Pflegekraft / Freier Mitarbeiter – Wo liegt der Unterschied?

Oftmals hört man auch von Gesundheits- und Krankenpflegekräften, die als „freie Mitarbeiter“ tätig sind.

Ein Freier Mitarbeiter in der Pflege ist ein synonym gebräuchlicher Begriff, ähnlich wie „selbstständig tätig“ für diese Art der Job-Ausübung. Gemeint ist mit dem freien Mitarbeiter in Bezug auf GuKs stets die Freiberufliche Tätigkeit. Und somit die Arbeit für mehrere Auftraggeber, wie etwa Kliniken, Altenpflegeheime o.ä.

2.5 Umsatzsteuerbefreiung für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger

Welche Tätigkeiten für Gesundheits- und Krankenpfleger sind von der Umsatzsteuer befreit, welche sind es nicht und warum?

Führt ein ausgebildeter Gesundheits- und Krankenpfleger als freiberufliche Pflegefachkraft klassische Aufgaben auf einer Station im Krankenhaus oder in Alten- und Pflegeheimen aus, sind diese i.d.R. umsatzsteuerbefreit. Dies bedeutet, dass auf den Rechnungen an den Auftraggeber auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen und natürlich auch nicht vereinnahmt werden darf.

Noch etwas genauer sollten sich Fachpflegekräfte mit der Besteuerung von Leistungen beschäftigen, wenn ggf. Dienstleistungen erbracht werden, die von klassischen Tätigkeiten abweichen.

Welche Leistungen davon betroffen sind, regelt das Umsatzsteuergesetz (UStG) unter § 4: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen.

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;

b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von

aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,

cc) Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,

dd) Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,

ee) Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,

ff) Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,

gg) Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder

hh) Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen, erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder

ii) von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;

c) Leistungen nach den Buchstaben a und b, die von

aa) Einrichtungen, mit denen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder

bb) Einrichtungen nach § 140b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, erbracht werden;

d) sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Buchstabe a bezeichneten Berufe oder Einrichtungen im Sinne des Buchstaben b sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten nach Buchstabe a oder Buchstabe b verwendet werden und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert,

e) die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a, b und d genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;

2.6 Häufig verwechselt: Keine Umsatzsteuer versus Umsatzsteuerbefreiung

Bei Gesundheits- und Krankenpflegern, die sich über die freiberufliche Tätigkeit informieren möchten, sorgt vielfach der Unterschied zwischen „keine Umsatzsteuer ausweisen“ und „Umsatzsteuerbefreiung“ für Verwirrung.

Dabei gibt es einerseits die Möglichkeit, die Selbstständigkeit als Kleinunternehmer auszuüben, bei der man sich nach § 19 UstG (Kleinunternehmerregelung) von der Pflicht zur Vereinnahmung von Umsatzsteuer befreien lassen kann und andererseits um die Steuerbefreiung nach § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Die Steuerbefreiung nach § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt, ob auf eine Leistung ggf. gar keine Umsatzsteuer erhoben wird. Es handelt sich dann um eine steuerfreie Leistung.

§ 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) regelt hingegen, ob unter bestimmten Voraussetzungen auf eigentlich steuerpflichtige Umsätze keine Steuer vereinnahmt werden muss. Im Gegenzug darf verausgabte Umsatzsteuer (etwa für Arbeitsmittel, wie Laptop oder Drucker) jedoch auch nicht beim Finanzamt zurückgeholt werden.

Die Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch nehmen: Wer aus selbstständiger Tätigkeit nicht mehr als 17500 Euro Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt hat und nicht mehr als voraussichtlich 50.000 € im laufenden Kalenderjahr erzielen wird.

2.6.1 Lohnt sich eine Umsatzsteuerbefreiung nach 19 UstG für Gesundheits – und Krankenpfleger?

Dass steuerfreie Leistungen nach § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht zum Umsatz der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG zählen, erhöht den Komplexitätsgrad erheblich.

In der Regel lohnt sich eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nur, wenn wirklich sehr geringe Einkünfte als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger zu erwarten sind, keine größeren Ausgaben anfallen und man sich nicht mit Themen, wie der Umsatzsteuervoranmeldung u.ä. befassen möchte.

Tipp: Für Pflegefachmänner- und Pflegefachfrauen, die hauptberuflich als angestellte Mitarbeiter in einem Krankenhaus, einem Altenheim oder einem ähnlichen Arbeitsplatz ihren Dienst ausüben, jedoch einen großen Teil Ihrer Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen, können sich große finanzielle Vorteile durch steuerliche Gestaltungsspielräume bieten.

2.7 Krankenversicherung für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger

Ob sich Gesundheits- und Krankenpfleger privat oder gesetzlich versichern sollten, hängt sehr stark von der individuellen Situation ab. Vielfach ist der Weg in eine private Krankenversicherung auch gar nicht möglich – und noch viel seltener birgt er langfristige Vorteile für selbstständige GuKs.

2.8 Berufs- und Haftpflichtversicherung für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger

Um den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kommen freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger nicht herum.

Die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung, die Gesundheits- und Krankenpfleger als Freiberufler abschließen sollten, betragen i.d.R. zwischen 150 und 250 Euro pro Jahr. Mindestens 50 Millionen Euro sollte die Deckungspauschale der Berufshaftpflicht schon betragen.

Ob günstig oder eher teuer, wichtig ist, dass im Schadensfall die Deckungssumme auch hoch genug ist, sodass der Pflegefachkraft keine finanziellen Schäden entstehen können.  Je nach Versicherungspolice und Versicherer unterscheiden sich hier die Konditionen stark, sodass keine eindeutige und pauschale Empfehlung gegeben werden kann.

2.9 Rentenversicherung für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger

Deutsche Rentenversicherung – wie sieht es mit der Altersvorsorge aus?

Unterschiede in der Alterssicherung: Auch im Hinblick auf die Altersvorsorge gibt es Unterschiede.

Für Gewerbetreibende gibt es besondere Regelungen zur gesetzlichen Pflichtversicherung für Personen, die ein Handwerk betreiben oder die in dem Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung (HwO) eingetragen sind.

Die Sozialversicherungspflicht für Scheinselbständige nach § 7 Sozialgesetzbuch (SGB) IV und für Selbständige ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit nur einem Auftraggeber nach § 2 Ziffer 9 SGB VI gilt sowohl für Gewerbetreibende wie für Freiberufler.

Für einen Teil der Freiberufler (z. B. selbständige Lehrer und Erzieher, Krankenpfleger und Masseure sowie Künstler und Publizisten) existieren darüber hinaus Pflichtversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 SGB VI.

2.10 Unfallversicherung: für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger

Der Abschluss einer Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft ist für jeden freiberuflich tätigen Gesundheits- und Krankenpfleger anzuraten.

Die meisten potenziellen Auftragsgeber möchten den Versicherungsschein für die Unfallversicherung vorgelegt bekommen.

3. Alternativen zur Selbstständigkeit für Pflegekräfte

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3.1 Zeitarbeit für Gesundheits- und Krankenpfleger

Eine lange Zeit über war die Freiberuflichkeit für Krankenpfleger und Krankenschwestern eine Möglichkeit, mehr Geld zu verdienen und durch die geschickte Nutzung persönlicher Planungen ggf. auch weniger oder mehr zu arbeiten. 

Besonders die durch den Mangel an Pflegefachkräften und die Privatisierung von Kliniken in Deutschland stark gestiegene Arbeitsbelastungen für direkt in Krankenhäusern (oder Altenheimen) angestellte Pflegekräfte ermöglicht examinierten Kräften eine Alternative: Die Zeitarbeit.

Als Gesundheit- und Krankenpfleger in Zeitarbeit erhält man nicht nur mehr Lohn, sondern kann auch Urlaube fester planen, bekommt Fortbildungen bezahlt und mitunter sogar einen Firmenwagen zur privaten Nutzung.

Gleichzeitig ist man weiterhin fest angestellt, erhält pünktlich seinen Lohn, Krankenkassenbeiträge werden zur Hälfte übernommen und auch die sonstigen Sozialabgaben oder die Steuererklärung braucht man sich nicht groß zu kümmern.

Für Pflegekräfte, die sowohl die Sicherheit und Verlässlichkeit einer Anstellung bevorzugen, jedoch gleichzeitig individuelle Gestaltungsspielräume einer selbstständigen Tätigkeit nutzen wollen, gibt es auch Lösungen, die das Beste aus beiden Welten vereinen: Zeitarbeit und eine freiberufliche Tätigkeit.

3.2 „Best of both Worlds Modell“ für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger

Hauptberuflich in Teilzeit als angestellter Gesundheits- und Krankenpfleger tätig sein und nebenberuflich als Freiberufler arbeiten. Der Große Vorteil dieses Modells liegt darin, dass im Nebenerwerb ggf. lukrative Dienste mit Zuschlägen (Nachtzuschlag, Sonn- und Feiertagszuschlag, Samstagszuschlag) angenommen werden können. So lässt sich oft in deutlich weniger Stunden das gleiche Geld verdienen, für welches sonst mehr gearbeitet werden müsste.

Zusätzlich bietet dieser Einkunftsmix steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und erlaubt der Krankenschwester oder dem Krankenpfleger sich Schrittweise der Freiberuflichkeit zu nähern, ohne direkt ins Kalte Wasser zu springen.

3.3 Sie sind bereits freiberuflich tätig / Sie möchten in die Freiberuflichkeit wechseln

Die Freiberuflichkeit in der Pflege bietet Chancen und Möglichkeiten, ist jedoch ggf. nicht für jede Lebensphase das Richtige. Da sich Bedürfnisse mit der Zeit verändern, ist der Weg aus der Freiberuflichkeit zurück in ein direktes Angestelltenverhältnis mitunter auch der richtige Schritt.

Von der freiberuflichen Tätigkeit zurück in ein Angestelltenverhältnis – wir helfen

Wenn Sie als freiberufliche Krankenschwester oder freiberuflicher Krankenpfleger wieder als angestellte Fachkraft tätig werden möchten, beraten wir Sie gerne über die besten Optionen. Ebenso können die Experten von BlueShirtJobs Ihnen Tipps und wertvolle Ratschläge auf den Weg geben, wenn Sie den Sprung in die freiberufliche Tätigkeit wagen wollen.

4. Verdienst als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger

Freiberuflich-Selbstständig-Pflegekraft-Gesundheits-und-Krankenpfleger-Verdienst-Gehalt-Stundenlohn

Lohnt sich die Arbeit als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger im Verhältnis zu einer angestellten Arbeit – egal ob direkt oder in Zeitarbeit? Diese Frage ist beinahe synonym zu der Frage: Wieviel verdient ein freiberuflicher Krankenpfleger bzw. eine Krankenpflegerin eigentlich?

Die Antwort ist für Schwestern und Pfleger von elementarer Bedeutung, wenn über den Weg in die Selbstständigkeit nachgedacht wird. Immerhin möchten viele den Weg der Freiberuflichkeit wegen besserer Verdienstmöglichkeiten bzw. flexiblerer Arbeitszeiten wählen.

Auch der geringere Druck (sowohl sozialer Druck durchs Team, als auch von Vorgesetzten) ist ein zunehmend wichtiges Kriterium dafür, warum sich Pflegefachkräfte für die Freiberuflichkeit interessieren.

Wie hoch das letztendliche Einkommen für freiberufliche GuKs ist, hängt von mehreren Faktoren ab.

  • Eigenes Verhandlungsgeschick
  • Bundesland
  • Krankenhausträger / Krankenhausverband
  • Eigene Qualifikation
  • Einsatzbereich

Übrigens: Wer als Pflegefachkraft nicht direkt bei einem Arbeitgeber angestellt ist, erhält auch kein Gehalt. Dennoch wird der Begriff Gehalt häufig synonym auch für monitäre Einkünfte von Selbstständigen verwendet.

4.1 Stundenlohn eines freiberuflichen Gesundheits- & Krankenpflegers

Honorar eines Fachkrankenpflegers in freiberuflicher Tätigkeit – gibt es Unterschiede? Wer kann was verlangen?

Eine der Kernfragen für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger ist, wo sie mit welcher Qualifikation was verdienen können. Nur wer seinen Wert kennt, ihn nicht unter-, aber auch nicht überschätzt, kann effizient mit Krankenhäusern, Altenheimen und anderen potenziellen Arbeitgebern verhandeln.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger dort am meisten verdienen, wo der größte Mangel herrscht und wo potenzielle Arbeitgeber das meiste verdienen. I.d.R. ist dies der Arbeitsort Krankenhaus.

Für GuKs bedeutet das wiederum, dass Fachkrankenpfleger für Intensiv, OP und Anästhesie die besten Chancen im Honorarpoker haben, wenn sie auch in den Fachbereichen arbeiten wollen.

Doch auch Gesundheits- & Krankenpfleger sowie Kinderkrankenpfleger auf Normalstationen brauchen sich nicht in Verhandlungen verstecken.

Als Faustformel lässt sich sagen, dass man als freiberufliche Pflegekraft keinesfalls weniger verdienen sollte, als eine im direkten Beschäftigungsverhältnis im Krankenhaus. Daraus ergibt sich, dass alles unter 34 € Stundenlohn nicht attraktiv ist.

Ein Verrechnungssatz zwischen 34- 50 € pro Stunde ist häufig der Spielraum, in welchem sich Honorarverhandlungen bewegen.

In welchem Bereich der Honorarskala sich ein erfolgreicher Abschluss erzielen lässt, dabei spielt dann die geografische Lage und der Träger der Einrichtungen eine Rolle. Im Osten und Norden von Deutschland liegen die Stundensätze i.d.R. niedriger als im Westen und Süden. Private Einrichtungen zahlen mitunter mehr als staatliche oder private, besonders auf Profit ausgerichtete Großkonzerne.

4.2 Wirken sich Fortbildungen / Qualifikationen auf das Gehalt des freiberuflich tätigen Gesundheits- und Krankenpflegers aus?

Die Qualifikation ist ein entscheidender Faktor in den Gehaltsverhandlungen für freiberuflich tätige Pflegekräfte. Wer hier die passende berufliche Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger durchlaufen hat, hat alles richtig gemacht.

Für OP-Pfleger & -schwestern, Anästhesiepfleger oder Intensiv/IMC Pfleger lassen sich häufig Stundenlöhne erzielen, die erst ab 50€ beginnen.

Gerne können Sie uns kontaktieren, wenn Sie nähere Informationen zum Thema Honorare für freiberufliche Pflegefachfrauen und -männer wünschen.

5. Lebenslagen: Freiberuflich als Gesundheits- und Krankenpfleger

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Freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger – für wen eignet sich diese Arbeitsform am besten?

Wer als Gesundheits- und Krankenpfleger /-in strukturiert arbeitet und gut organisiert ist, für denjenigen ist die freiberufliche Tätigkeit sehr gut geeignet.

Man sollte über eine gute Selbsteinschätzung verfügen und durchsetzungsstark sein. Dies ist notwendig, um gute Verhandlungen führen und auch im Notfall mal hartnäckig und konsequent Forderungen durchsetzen zu können.

Zu Beginn der freiberuflichen Tätigkeit als GuK (oder auch in anderen Pflegeberufen) sollte ein kleines finanzielles Polster vorhanden sein, um etwaige unregelmäßige Geldeingänge zu überbrücken.

5.1 Freiberuflich als Gesundheits- und Krankenpfleger direkt nach der Ausbildung

Gerade für GuKs, die gerade erst ihre Ausbildung beendet haben, bietet das freiberufliche Dasein als Pflegekraft einen großen Vorteil. Durch die Arbeit in mehreren verschiedenen Einrichtungen (Kliniken, Alten- und Pflegeheime, etc.) lässt sich schnell ein realistisches Bild vom Berufsalltag gewinnen.

Dieser Erfahrungsgewinn hilft im späteren Berufsalltag dabei, zu entscheiden, welche Arbeitskonditionen ggf. hinnehmbar sind und welche nicht. Dadurch kann man als Pflegefachfrau oder als Pflegefachmann in späteren Jahren gezielt den Arbeitsplatz wählen, an dem man sich am wohlsten fühlt und die besten Bedingungen vorfindet.

5.2 Freiberuflich als Gesundheits- und Krankenpfleger während des Studiums

Wer als ausgebildete Pflegekraft noch studiert, dem bietet die freiberufliche Tätigkeit Vorteile. Die heutigen Bachelor- und Masterstudiengänge (Z.B. Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen, Pflegemanagement, Gesundheitswissenschaft oder Humanmedizin, uvm.) benötigen viel Aufmerksamkeit und zeitlichen Einsatz. In einem Vollzeit- oder Teilzeitjob in Festanstellung fehlt es oft an zeitlicher Flexibilität.

Als Freiberufler kann man flexibel nur Dienste annehmen, die nicht mit dem Studium kollidieren. Oftmals sind dies Nacht- und Wochenend- sowie Feiertagsdienste. Hier lässt sich durch die Zuschläge ein ordentliches Sümmchen in relativ kurzer Zeit verdienen und es bleibt mehr Zeit fürs Studium. Obendrein kann die selbstständige Krankenschwester / der Krankenpfleger in Prüfungsphasen während des Studiums weniger oder keine Dienste annehmen. 

5.3 Als Gesundheits- und Krankenpfleger über 40 noch selbstständig machen

Wer als GuK bereits über 40 oder 50 Jahre ist und mit dem Gedanken spielt, ob der Schritt in die Selbstständigkeit das Richtige ist, muss wissen, dass sich dies nur unter ganz bestimmten individuellen Voraussetzungen lohnt.

In der Regel bieten Zeitarbeitsfirmen bei ähnlichen Rahmenbedingungen, wie sie die Freiberuflichkeit ermöglicht, ein sicheres, gleichbleibendes und relativ hohes Einkommen. Das unternehmerische Risiko entfällt.

Sollten Sie als ausgebildete Krankenschwester / als Pfleger über 40 nach besseren Verdienstmöglichkeiten suchen, beraten wir Sie gerne bei der Entscheidungsfindung.

6. Vernetzung & Eigenwerbung für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger

Freiberuflich-Selbstständig-Pflegekraft-Gesundheits-und-Krankenpfleger-Werbung-Networking-Online-Marketing-Agenturen

Als freiberuflich tätiger Gesundheits- und Krankenpfleger ist es dank des Pflegenotstandes durch den Fachkräftemangel einfacher geworden, an lukrative Aufträge zu gelangen. Doch obgleich ein Mangel an Krankenschwestern und Fachkrankenpflegern herrscht, schadet es nie, Werbung für sich zu machen, um vielleicht bei besonders interessanten Diensten als erster angerufen zu werden.

Um an Wunschdienste und genügend gut bezahlte Aufträge zu kommen gibt es drei Möglichkeiten:

6.1 Online Selbstvermarktung: Website für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger

Als selbstständiger Gesundheits- und Krankenpfleger ist man auch verantwortlich für Werbung. Die geschickte Eigenvermarktung als qualifizierte, examinierte Fachkraft in der Pflege bringt gleich zwei Vorteile mit sich: Zum einen lernen einen überhaupt mehr Menschen kennen und zum anderen stärkt die Pflegekraft bei Lohnverhandlungen ihre Position.

Wer heutzutage nach Restaurants, Immobilien, Parfum oder eben Gesundheits- und Krankenpflegern sucht, wird dies in der Regel via Suchmaschine, vornehmlich Google, tun. Wer online nicht präsent ist, hat keine Chance als Honorarkraft abseits seines eigenen Netzwerkes oder durch Empfehlung auf sich aufmerksam zu machen.

Eine eigene Website besitzen kaum freiberufliche Pflegefachkräfte. Doch gerade in der eigenen Online-Präsenz liegt viel Potenzial.

Die eigene Homepage für Krankenschwestern und Krankenpfleger ermöglicht die direkte Kontaktaufnahme von aktiv nach Personal suchenden Unternehmen. Zudem kann man als GuK seine Qualifikationen anpreisen, dem Namen ein Gesicht geben und via Kalender möglichen Kunden darüber Auskunft geben, wann man Aufträge für Dienste annehmen kann – und wann nicht.

Das ist nicht nur von Vorteil für Personaler in Krankenhäusern, die ansonsten niemals den Kontakt gefunden hätten. Zudem ist es auch herrlich einfach, einfach einen Link zu versenden, anstatt einer Visitenkarte, die sich nicht weiterverbreiten kann und ohnehin meist im nächsten Papierkorb landet.

Möchtest du dich als selbstständige Gesundheits- und Krankenpfleger-/in online präsentieren, beraten wir dich gerne.

6.2 Agenturen für Honorarkräfte in der Pflege

Es gibt auch Agenturen, die freiberuflich tätigen Gesundheits- und Krankenpflegern dabei helfen, an Aufträge zu gelangen. Der Vorteil dabei ist, dass der Pflegefachkraft auf Honorarbasis die Dienste der Vermittlungsagenturen nichts kosten und so ggf. mehr Aufträge für Dienste an Land gezogen werden können.

Oftmals verfügen Pflegevermittlungsagenturen für Honorarkräfte über gute Kontakte und können besonders kurzfristige und gut bezahlte Dienste vermitteln.

Die Kosten für die Tätigkeit der Vermittlungsagentur trägt dabei das Krankenhaus bzw. der private Auftraggeber. Freiberufliche Krankenschwestern und -pfleger profitieren bei dieser Konstellation in jedem Fall.

“Bietet BlueShirtJobs auch Hilfe und Vermittlung von Einsätzen für Gesundheits- und Krankenpfleger auf freiberuflicher Basis an?”

Durch unsere guten Beziehungen und den „kurzen Dienstweg“ können wir auf Wunsch auch gerne dabei behilflich sein, entsprechenden Einsätze zu vermitteln. Solltest du Honorarkraft sein, kannst du uns diesbezüglich gerne kontaktieren.

6.3 Networking – mit Vitamin B zu Aufträgen als freiberuflicher GuK

Viele freiberufliche Krankenschwestern oder -pfleger haben zuvor als festangestelltes Klinikpersonal einige Kontakte geknüpft. Von denen profitieren Sie meist direkt nach dem Sprung in die Selbstständigkeit.

Das Kontaktnetzwerk sollte gehegt, gepflegt und ausgebaut werden. Um nicht als scheinselbstständig zu gelten, braucht es nämlich Einsätze für verschiedene Arbeitgeber – meist Krankenhäuser. Gute Kontakte in mindestens 2 bis 3 Kliniken sollte man schon haben, um nicht in die Bredouille zu geraten, zu wenig Aufträge zu bekommen oder nur Aufträge von einem Arbeitgeber.

7. Tipps und Ratschläge

7.1 Rechnungen des freiberuflichen Gesundheits- und Krankenpflegers werden nicht bezahlt – was tun?

Was viele Angestellte oft gar nicht zu schätzen wissen, ist die Verlässlichkeit, in der am Monatsende ihr Lohn für die mühevolle Arbeit aufs Konto fließt. In der freien Wirtschaft bekommen besonders kleine Unternehmen und Selbstständige zu spüren, dass Rechnungen nur allzu gerne verspätet und nach Anmahnungen gezahlt werden.

Auch als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger wird man gelegentlich feststellen, dass Krankenhäuser trotz Personalmangels, der drohenden Schließung von Betten oder ganzen Stationen nicht pünktlich das verdiente Geld überweisen.

Mitunter steckt eher schlechte Organisation, als Böswilligkeit dahinter und man hat als Gesundheits- und Krankenpfleger ein sehr gutes Druckmittel auf seiner Seite.

7.1.1 Tipps zum Umgang mit Zahlungsverzug – Was tue ich, wenn ein Krankenhaus oder ein Privater Auftraggeber nicht zahlt?

Als freiberufliche Krankenschwester und oder als Krankenpfleger dürfen sie auf der einen Seite nicht zu geduldig sein, gleichzeitig jedoch auch nicht zu nassforsch auftreten, wenn ein Auftraggeber mal Rechnungen schuldig bleibt. Immerhin will man ja gerne auch wieder einen Folgeauftrag an Land ziehen.

Uns ist bisher kein Fall bekannt, bei dem ein examinierter Freiberufler nicht am Ende sein Geld auch bekommen hätte. Allerdings braucht es mitunter Durchsetzungsvermögen, damit gezahlt wird.

Aus der Erfahrung heraus kann man sagen, dass Kliniken tendenziell schneller den ausgemachten Lohn nach dem Rechnungseingang überweisen, als es Altenheime und Pflegeeinrichtungen tun.

Folgende Tipps sollte man bei Lohnforderungen als freiberuflicher GuK beherzigen:

  • Niemals persönlich jemanden in der Buchhaltung oder dem Personalbüro angreifen oder laut werden. Meist können einzelne Personen für systemische Fehlkommunikation oder schlechte Organisation und Zahlungsmoral nichts.
  • Selbst wenn man emotional aufgebracht ist, stets ruhig aber bestimmt bleiben.
  • Es sollten schriftlich (per Brief oder E-Mail) Zahlungsfristen gesetzt werden.
  • Hilft alles nichts und muss man zulange auf sein Geld warten, ist der Zeitpunkt gekommen, die Trumpfkarte zu ziehen. Es kann freundlich aber bestimmt angedeutet werden, dass möglicherweise weitere Dienste nicht angetreten werden könnten, sollte nicht binnen X-Tagen (oder ggf. auch Stunden) Geld für vorherige Dienste auf dem Konto eingegangen sein. Diese Drohung führt in der Regel zum Erfolg. So kurzfristig können besonders Kliniken keinen Ersatz auftreiben, müssen aber die Versorgung sicherstellen.

7.2 Scheinselbstständigkeit als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger vermeiden

Wenn man eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger aufnimmt, hat jedoch nur einen Auftraggeber bzw. Kunden, für den man überwiegend seine Leistungen erbringt tätig, nennt sich das „Scheinselbstständigkeit“.

Scheinselbstständigkeit berührt mehrere Rechtsgebiete, darunter das Sozialversicherungsrecht, das Arbeitsrecht und das Steuerrecht ist. Entsprechend kompliziert ist es auch, eine eindeutige und allgemeingültige Definition für den Begriff der Scheinselbstständigkeit zu benennen. Was dem einen Gesetz nach als scheinselbstständig gilt, kann einem anderen Gesetz nach durchaus nicht zu beanstanden sein.

In Bezug auf die Ausübung von freiberuflichen Pflegefachkräften lässt sich sagen, dass folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

  • Mehr als nur einen Auftraggeber / Kunden
  • Frei in der Preisgestaltung
  • Eigene Dienstzeiten (z.B. längere oder kürzere Dienste)
  • Eigene Dienstkleidung
  • Dienstpläne mit eigenen Dienstzeiten am besten selbst schreiben
  • Rechnung immer selbst schreiben / keine automatischen Überweisungen!

8. Freiberufliche Tätigkeit in anderen Pflegeberufen

8.1 Freiberuflicher Pflegehelfer

Mit der Qualifikation als Pflegehelfer ist die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit nicht anzuraten.

8.2 Freiebrufliche Altenpfleger-/in

Für examinierte Altenpfleger und Altenpflegerinnen, die ihren Job als Freiberufler ausüben wollen, gelten ähnliche Voraussetzungen, wie für ausgebildete Gesundheit- und Krankenpfleger.

9. Fragen zur Freiberuflichkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger

9.1 Wo ist die Auftragslage für freiberufliche Krankenschwestern– und Pfleger besonders gut?

Besonders gute Chancen als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger (oder auch als Altenpfleger) hat man in den Metropolen Berlin, München, Köln, Hamburg, Frankfurt, Stuttgart, München oder dem Ruhrgebiet.

In Süd- und Westdeutschland liegt die Chance auf gute Aufträge für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger etwas höher und auch die Fahrwege sind etwas kürzer. Dies ist durch die höhere Bevölkerungs- und somit auch höheren Krankenhausdichte zu begründen. Im Norden und Osten der Bundesrepublik hingegen sorgen vor allem die Großräume Hamburg und Berlin für einen erhöhten Bedarf an Freiberuflern in der Pflege.

9.2 Früh-, Spät-, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger

Die steuerfreien Zuschläge sind es, die den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers aus finanzieller Sicht durchaus lukrativ machen können. Selbstverständlich werden die Zuschläge auch für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger gezahlt.

Wichtig ist, dass im Vertrag mit dem jeweiligen Arbeitgeber klar geregelt ist, welche Zuschläge gezahlt werden.

Übliche Zuschläge für freiberufliche GuKs in der Pflege

  • Samstagszuschlag: 25 bis 50%
  • Sonntagszuschlag: 50%
  • Feiertagszuschlag: 100%
  • Nachtdienstzuschlag: 25%
  • Überstundenzuschlag: 25%

In einigen Einrichtungen weicht man von diesen Zuschlagswerten auf die geleistete Arbeit mitunter ab. Da jede selbstständige Krankenschwester / jeder Krankenpfleger jedoch selbst für sich verhandelt, besteht die Möglichkeit, dass ggf. durch geschicktes Verhandeln die Wunschzuschläge erzielt werden können – auch wenn sie nicht der im Hause üblichen Praxis entsprechen.

9.2.3 Tipps zu den Zuschlägen für freiberufliche Pflegefachkräfte

  1. Die entsprechenden Zuschlagskonditionen sollten vorab im Vertrag explizit geregelt sein
  2. Die Zuschläge müssen in der Rechnung separat aufgeführt sein.
  3. Wenn mehrere Zuschläge zusammenkommen, müssen diese als neuer Posten in der Rechnung aufgeführt sein.

9.3 Ambulant vs. Stationär als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger – gibt es da Unterschiede?

Ob man als freiberuflicher Gesundheits- und Krankenpfleger in der ambulanten oder in der stationären Pflege tätig sein will, kann man frei nach eigenem Gusto entscheiden. Wichtig ist, dass man seinen Beruf gerne ausübt.

9.4 Gesetzliche Vorgaben zu Ruhezeiten / Nachtdiensten für freiberufliche Gesundheit- und Krankenpfleger – gibt es welche?

Generell kann man als Faustregel für den selbstständigen Pflegefachmann bzw. die freiberufliche Pflegefachfrau festhalten, dass eine Zeit von 40 Arbeitsstunden Dienst pro Woche nicht überschritten werden sollte. Andernfalls könnte es bei selbstverschuldeten Fehlern möglicherweise zu Komplikationen mit der Haftpflichtversicherung kommen.

Vielfach sind noch veraltete Bestimmungen bezüglich etwaiger Ruhezeiten in den Köpfen älterer Schwestern oder Pfleger präsent. Doch dass z.B. nicht mehr als 6 Nachtdienste in Folge abgeleistet werden dürfen, entspricht schon seit Mitte der 1990er Jahre nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen.

9.5 Wer schreibt die Dienstpläne / Habe ich als Freiberufler Mitspracherecht?

Dienstpläne mit den eigenen Dienstzeiten sollte man als freiberufliche Krankenschwester / als selbstständiger Krankenpfleger idealerweise selbst schreiben. Andernfalls könnte dies als Indiz für eine Scheinselbstständigkeit gewertet werden.

Das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung, welche die Dienste einer freiberuflichen Pflegekraft in Anspruch nimmt, kann nämlich nicht über deren Einsatzzeiten selbst bestimmen, wie es bei einem Angestelltenverhältnis der Fall wäre.

Man stelle sich nur vor, man wäre für zwei Hospitale tätig und beide würden die freiberufliche Pflegefachkraft zur selben Zeit für einen Dienst einteilen.

9.6 Ist die Freiberuflichkeit für Fachkrankenpfleger mit Zusatzqualifikation lukrativer?

Allgemein kann man festhalten, dass eine höhere Qualifikation auch für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger nur von Vorteil sein kann.

Bei Gehaltsverhandlungen lässt sich mit durch Fort- und Weiterbildungen erworbenen Zusatzqualifikationen gut argumentieren, wenn es um die Aushandlung eines höheren Stundenlohnes geht.

Zudem verfügt man über ein Mehr an Entscheidungsbefugnissen, was mitunter den Arbeitsalltag erleichtert und auch hier wieder den Anschein von Scheinselbstständigkeit mindert.

9.7 Welche Bücher helfen einem auf dem Weg in die Selbständigkeit als Pflegekraft?

Es gibt keine spezielle Literatur, welche Pflegefachkräften beim Weg in die Selbstständigkeit helfen würde.

9.8 Wer stellt die Dienstkleidung für freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger?

Als selbstständige Pflegekraft muss man seien Dienstkleidung formal selbst bezahlen und auch im Krankenhaus tragen. Steuerlich ist die Dienstkleidung (meist Kasacks, Hosen, Kittel, Schuhe, etc.) voll absetzbar.

In der Praxis hingegen stellen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen selbstständigen Pflegefachkräften jedoch meist auch zusätzlich Dienstkleidung zur Verfügung. Dies wird meist aus hygienischen und organisatorischen Gründen so gehandhabt.

9.10 Wie Profitieren Auftraggeber von freiberuflichen Pflegern?

Für Krankenhäuser, Heimträger oder Verbünde bieten freiberufliche Gesundheits- und Krankenpfleger den Vorteil, dass sie sich sämtliche Lohnnebenkosten und Sonderzuwendungen sparen. Diese Kosten entfallen bei freiberuflichen Mitarbeitern und beschäftigten Leiharbeitern von Personalleasingfirmen (Pflegepersonal in Zeitarbeit) übrigens gleichermaßen.

10. Du und die Freiberuflichkeit als Pflegefachkraft

Du hast Fragen zum Thema Freiberuflichkeit in der Pflege, suchst Aufträge oder möchtest in ein gutes Angestelltenverhältnis zurückwechseln?

Melde dich einfach bei uns und wir helfen dir gerne mit Rat und Tat weiter.

Interessant: Zeitarbeit in der Pflege: Vorteils-Check, Gehalt, Erfahrungen


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5 Jahre zuvor

[…] ähnlich könnte es auch Selbstständigen Gesundheits- und Krankenpflegern (seltener Altenpflegekräften) ergehen. Auch diese konnten bisher als Freiberufler für […]

Monika Wodzynski
Monika Wodzynski
4 Jahre zuvor

Hallo ich bin 43 Jahre alt seit 14 Jahren arbeite ich als Pflegehelferin. Ich habe Erfahrung mit Demenz Kranken mit Wachkoma Patienten usw. Ich möchte was ändern im mein Leben und als Freiberufler arbeiten. Ist das wirklich nicht anzuraten? Und wenn ja warum?

pflegekraft
pflegekraft
4 Jahre zuvor

Hallo
Grundsätzlich bin ich nach 20 Jahren Pflege an dem Punkt das ich eigentlich nicht mehr kann und will. Nichts desto trotz habe ich meinen Job gerne gemacht. Leider habe ich auch kein zweites Standbein. Bei dem Stundenlohn könnte ich mir Vorstellen bis zu 10 Tagen im Monat freiberuflich tätig zu werden. Ich habe ein kleines Kind welches ich auch Aufwachsen sehen möchte und an der Entwicklung mitwirke.
Die ersten 3 Jahre habe ich Vollzeit als Wohnbereichsleitung gearbeitet. Monate mit einem freien Tag waren die Regel. Das für ein Gehalt wofür Freiberufler nicht aufstehen wuerden.
Schön doof.
Ganz selbstständig moechte ich nicht sein. Über eine Agentur fände ich gut.
LG eine Pflegefachkraft

Valentyna bader
Valentyna bader
3 Jahre zuvor

Lohn als freiberufliche Ex. Altenpflegerin in der Corona Zeit ??

Doreen Doreen Bischoff
Doreen Doreen Bischoff
3 Jahre zuvor

Hallo.
Ich bin Altenpflegerin, in einem anderen Beruf zu 50 %angestellt und habe vor, mich nebenberuflich als Senioren und Demenzbetreuung selbstständig zu machen.
Nun stellt sich die Frage, ob ich Freiberufler bin, wenn ich lediglich Unterstützung im Alltag biete, besonders bei Demenz. Wie zum Beispiel Tagesstrukturierung, Freizeitaktivitäten und pflegerisch lediglich Toilettengänge.
Oder muss ich in dem Fall ein Gewerbe anmelden?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
LG Doreen

H. Schöppner
H. Schöppner
2 Jahre zuvor

Ist eine freiberufliche Tätigkeit als Fachkrankenpflegerin nach dem Renteneintritt möglich und was muss dabei beachtet werden? Wie starte ich eine solche Tätigkeit, d.h. muss ich mich irgendwo anmelden (FinAmt, BG…) oder reicht ein Nachweis des Zuverdienstes bei der Rentenversicherung? Wenn die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird, zahlt man dann ja auch keine zusätzlichen Steuern, oder? Was ist anders, wenn ich meine Leistung in der Hauskrankenpflege und nur bei einem kleinen Patienten erbringe? Was ist in Scheinselbständigkeit möglich? Wie weise ich mein erzieltes Einkommen nach (Rechnung schreiben)?

Mary Anne
Mary Anne
2 Jahre zuvor

Hallo und Guten Abend zusammen!!!

Ich bin seit 2012 Altenpflegerin und mein Zusatzqualifikation ist Palliativ… Arbeite seit 4 Monate bei der Leihfirma, die ich auch etwa zufrieden bin…Ich bin 50 Jahre Alt, lohnt es sich noch als Freiberufler zu arbeiten? und wenn was musste ich als erstes tun oder an wen kann ich mich wenden? Oder können Sie mir sagen was man bei der Zeitfirma als Bruttolohn verdiene würde?
Wer hat Erfahrung und welche Tipps habt ihr für mich?
Vielen Dank schon mal im voraus….

Mary Anne

Birgit
Birgit
2 Jahre zuvor

Hallo,
gilt die aktuelle Entscheidung des Bundessozilagerichtes neben stationären Pflegeeinrichtungen auch für Reha-Einrichtungen? Bin nämlich derzeit am überlegen, ob ich meinen Nebenjob (Minijob) in Freiberuflichkeit umwandle, um so etwas flexibler zu sein…
Besten Dank für eure Antwort
Birgit

Mihalache
2 Jahre zuvor

Hallo, ich möchte gerne als selbstständige Krankenschwester arbeiten. Ich habe mehrere fragen, kann ich b.S 120 Stunden angestellt arbeiten und b.S100 Stunden selbstständig arbeiten?

Anja H.
Anja H.
2 Jahre zuvor

Hallo
Darf ich als freiberufliche Pflegefachkraft einen Corona Zuschlag verlangen wenn in einer Einrichtung Covid Fälle auftreten ?
Laut einer Einrichtung dürfte man dies laut einer Rechtssprechung nicht mehr ?
Stimmt das ? Ich habe keinen Text hierzu gefunden.

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